Umsatzbesteuerung von Aufsichtsratsmitgliedern – BMF-Schreiben vom 29.3.2022

Mit Schreiben vom 29.3.2022 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) erneut zur umsatzsteuerlichen Behandlung von Aufsichtsratsmitgliedern (bzw. Gremiumsmitgliedern im Allgemeinen) Stellung genommen und in diesem Zusammenhang den Abschnitt 2.2 Abs. 3a des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) angepasst.

Zum Hintergrund: Zur Beurteilung der Frage, ob ein Gremiumsmitglied selbstständig tätig und damit Unternehmer im umsatzsteuerlichen Sinne ist, hatte sich die Finanzverwaltung unter Berücksichtigung der Art der Vergütung als Gremiumsmitglied bereits mit Schreiben vom 8.7.2021 der geänderten Rechtsprechung angeschlossen.

Bei einer reinen Festvergütung ist das Mitglied eines Gremiums seither nicht selbstständig tätig; bei einem variablen Anteil der Vergütung von mindestens 10% ist das Mitglied eines Gremiums hingegen selbstständig tätig und es kommt zur Umsatzbesteuerung. Durch das o.g. BMF-Schreiben von Ende März 2022 wurde nun nur noch einmal klargestellt, dass

• der Leistungszeitpunkt der Tätigkeit des Gremiumsmitglieds – sofern es selbstständig i. S. d. Umsatzsteuergesetzes (UStG) tätig ist – nicht der Zeitpunkt der Hauptversammlung ist, in der das Mitglied für seine Tätigkeit entlastet wird, sondern grundsätzlich der Ablauf des in Rede stehenden Geschäftsjahres;

• wenn ein Gremiumsmitglied Auslagenersatz und Sitzungsgelder erhält, der Leistungszeitpunkt hierbei der Tag der entsprechenden Ratssitzung ist;

• hinsichtlich der Berechnung der 10%-Grenze im Vorfeld des Geschäftsjahres eine Prognose anzustellen ist, die auf die geplanten Sitzungen – also nicht auf die tatsächliche Teilnahme des in Rede stehenden Gremiumsmitglieds – abstellt.

Zur Vermeidung von „Übergangsschwierigkeiten“ bleibt es bei Leistungen, die in einem Geschäftsjahr erbracht wurden, das vor dem 1.1.2022 begonnen hat, dabei, dass sich ein Gremiumsmitglied auch bei reiner Fixvergütung auf seine Selbstständigkeit berufen kann. Für Geschäftsjahre der Gesellschaft, die vor dem 1.1.2022 endeten, wird es ferner weiterhin nicht beanstandet, wenn als Leistungszeitpunkt für die allgemeine Tätigkeit des Gremiumsmitglieds auf die Hauptversammlung abgestellt wird.

HINWEIS: Unternehmen mit Gremien jeglicher Art sollten, wenn sie es bislang noch nicht getan haben, schnellstmöglich ihre Vertragskonstellationen mit ihren Gremiumsmitgliedern prüfen und etwaig, wenn beiderseitig gewünscht, anpassen. In jedem Fall ist auf mutmaßlich unrichtig ausgestellte Rechnungen durch Gremiumsmitglieder schnellstmöglich zu reagieren.

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